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   OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19   

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OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19 (https://dejure.org/2019,15565)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.05.2019 - 2 ME 360/19 (https://dejure.org/2019,15565)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Mai 2019 - 2 ME 360/19 (https://dejure.org/2019,15565)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 19 Abs 6 S 2 Nr 2b HSchulG ND; § 80 Abs 3 S 1 VwGO; § 80 Abs 5 S 1 VwGO; § 28 Abs 1 VwVfG; § 44 Abs 1 VwVfG
    Anhörung; Anhörungsmangel; Begründung; Begründung des Vollzugsinteresses; besonderes Vollzugsinteresse; Bestandskraft; endgültiges Nichtbestehen; Exmatrikulation; Nichtbestehen einer Prüfung; Nichtigkeit; Prüfungsanspruch; Rechtmäßigkeit; sofortige Vollziehung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 110
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17

    50 %-Anker; Antwort-Wahl-Verfahren; absolute Bestehensgrenze; Bestehensgrenze;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19
    Die Exmatrikulation stellt vielmehr lediglich die Folgeentscheidung des Prüfungsbescheides dar, deren Rechtmäßigkeit allein an dessen Existenz, nicht dagegen an dessen Bestandskraft oder Rechtmäßigkeit anknüpft (Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LB 50/17 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 13.2.2018 - 2 LB 25/17 -).

    Der Senat hat mit Urteil vom 14. November 2018 (- 2 LB 50/17 -, juris Rn. 49 ff.) ausgeführt, dass sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung der relativen Bestehensgrenze verbunden mit einer absoluten Untergrenze sowie die Gleitklausel für Wiederholungsprüfungen im Rahmen der ihr nach Art. 5 Abs. 3 GG zustehenden Hochschulautonomie bei der Bestimmung von Bestehensgrenzen für eine universitäre Prüfung bewegen und mithin rechtmäßig sind.

    Dass auch die Beantwortung von Prüfungsfragen am Computerbildschirm nach den maßgeblichen Prüfungsbestimmungen eine "schriftliche" Prüfung darstellt und mithin ein Verstoß gegen Anlage 1 § 12 Abs. 2 Satz 3 StO 2017 nicht vorliegt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. November 2018 (- 2 LB 50/17 -, juris Rn. 38 ff.) ausgeführt.

  • OVG Niedersachsen, 19.09.2008 - 2 ME 90/08

    Exmatrikulation nach nicht ordnungsgemäßer Rückmeldung zum Studium;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19
    Vertrauensschutz besteht nur insoweit, als der Studierende grundsätzlich davon ausgehen kann, dass sich die sein Studierverhalten bestimmenden Prüfungsbedingungen nicht so sehr zu seinem Nachteil ändern, dass er sich hierauf nicht mehr in zumutbarer Weise einstellen kann (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 19.9.2008 - 2 ME 90/08 -, juris Rn. 7).

    Vertrauensschutz genießen die Studierenden nur insoweit, als sie grundsätzlich davon ausgehen können, dass sich die ihr Studierverhalten bestimmenden Prüfungsbedingungen nicht so sehr zu ihrem Nachteil ändern, dass sie sich hierauf nicht mehr in zumutbarer Weise einstellen können, was umgekehrt für die Prüfungsbehörde bedingt, übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen der Studierenden durch Übergangsregelungen zu vermeiden (Senatsbeschl. v. 19.9.2008 - 2 ME 90/08 -, juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2019 - 2 ME 325/19

    Bachelorstudiengang; Erstversuch; Letztversuch; Modulklausur; Modulprüfung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19
    Die Bewertung einer Klausur ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn das Nichtbestehen dieser Klausur nach der Studienordnung der Hochschule dazu führt, dass nunmehr ein Versuch weniger zum Bestehen zur Verfügung steht oder der Prüfungsanspruch ausgeschöpft ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.2019 - 2 ME 325/19 -, juris Rn. 9 f.).

    Die Bewertung einer Klausur ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn das Nichtbestehen dieser Klausur nach der Prüfungsordnung der Hochschule dazu führt, dass nunmehr ein Versuch weniger zum Bestehen zur Verfügung steht oder der Prüfungsanspruch ausgeschöpft ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.2019 - 2 ME 325/19 -, juris Rn. 9 f.).

  • BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90

    Zahnärztliche Vorprüfung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19
    Ungeachtet dessen schließt sich der Senat auch in der Sache den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, dass jedenfalls mehr als zwei Wiederholungsversuche einer universitären Prüfung (verfassungs-)rechtlich nicht geboten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1985 - 7 B 11.85 -, NVwZ 1986, 1018, juris Rn. 5 ff., Beschl. v. 7.3.1991 - 7 B 178.90 -, juris Rn. 10 ff. und Beschl. v. 8.10.2013 - 6 PKH 7/13 u.a. -, juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 9 S 442/08

    Zum "endgültigen Nichtbestehen" einer Prüfung - zum Ausschluss eines Fachwechsels

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19
    Den Interessen des Exmatrikulierten wird dadurch Rechnung getragen, dass er im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs eine erneute Immatrikulation erreichen kann, wenn er in einem gegen das Nichtbestehen der Prüfung gerichteten gerichtlichen Verfahren Erfolg haben sollte (so auch BayVGH, Beschl. v. 3.2.2014 - 7 C 14.17 -, juris Rn. 2 und VGH BW, Beschl. v. 8.7.2008 - 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24, juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.; Griefingholt, in: Epping, NHG, 1. Aufl. 2016, § 19 Rn. 50; a.A. für das dortige Landesrecht ohne nähere Begründung Achelpöhler, in: BeckOK, HochschulR NRW, § 51 Rn. 8 und § 50 Rn. 7; Knopp, in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 1. Aufl. 2011, § 42 Rn. 7 a.E.; Topel (Albrecht), in: BbgHG, 2. Aufl. 2012, § 13 Rn. 40; anders wohl auch SächsOVG, Beschl. v. 11.6.2001 - 4 E 31/01 -, …
  • BVerwG, 18.11.1985 - 7 B 11.85

    Arztrecht - Prüfungsordnung - Vorprüfung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19
    Ungeachtet dessen schließt sich der Senat auch in der Sache den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, dass jedenfalls mehr als zwei Wiederholungsversuche einer universitären Prüfung (verfassungs-)rechtlich nicht geboten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1985 - 7 B 11.85 -, NVwZ 1986, 1018, juris Rn. 5 ff., Beschl. v. 7.3.1991 - 7 B 178.90 -, juris Rn. 10 ff. und Beschl. v. 8.10.2013 - 6 PKH 7/13 u.a. -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 11.06.2001 - 4 E 31/01

    Exmatrikulationsbescheid; Bewertung von Prüfungsleistungen; Erneute Teilnahme an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19
    Den Interessen des Exmatrikulierten wird dadurch Rechnung getragen, dass er im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs eine erneute Immatrikulation erreichen kann, wenn er in einem gegen das Nichtbestehen der Prüfung gerichteten gerichtlichen Verfahren Erfolg haben sollte (so auch BayVGH, Beschl. v. 3.2.2014 - 7 C 14.17 -, juris Rn. 2 und VGH BW, Beschl. v. 8.7.2008 - 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24, juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.; Griefingholt, in: Epping, NHG, 1. Aufl. 2016, § 19 Rn. 50; a.A. für das dortige Landesrecht ohne nähere Begründung Achelpöhler, in: BeckOK, HochschulR NRW, § 51 Rn. 8 und § 50 Rn. 7; Knopp, in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 1. Aufl. 2011, § 42 Rn. 7 a.E.; Topel (Albrecht), in: BbgHG, 2. Aufl. 2012, § 13 Rn. 40; anders wohl auch SächsOVG, Beschl. v. 11.6.2001 - 4 E 31/01 -, …
  • BVerwG, 08.10.2013 - 6 PKH 7.13

    Prüfungsverfahren; Anspruch auf Prüfungswiederholung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19
    Ungeachtet dessen schließt sich der Senat auch in der Sache den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, dass jedenfalls mehr als zwei Wiederholungsversuche einer universitären Prüfung (verfassungs-)rechtlich nicht geboten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1985 - 7 B 11.85 -, NVwZ 1986, 1018, juris Rn. 5 ff., Beschl. v. 7.3.1991 - 7 B 178.90 -, juris Rn. 10 ff. und Beschl. v. 8.10.2013 - 6 PKH 7/13 u.a. -, juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 03.02.2014 - 7 C 14.17

    Exmatrikulation; endgültiges Nichtbestehen einer erforderlichen Prüfung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19
    Den Interessen des Exmatrikulierten wird dadurch Rechnung getragen, dass er im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs eine erneute Immatrikulation erreichen kann, wenn er in einem gegen das Nichtbestehen der Prüfung gerichteten gerichtlichen Verfahren Erfolg haben sollte (so auch BayVGH, Beschl. v. 3.2.2014 - 7 C 14.17 -, juris Rn. 2 und VGH BW, Beschl. v. 8.7.2008 - 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24, juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.; Griefingholt, in: Epping, NHG, 1. Aufl. 2016, § 19 Rn. 50; a.A. für das dortige Landesrecht ohne nähere Begründung Achelpöhler, in: BeckOK, HochschulR NRW, § 51 Rn. 8 und § 50 Rn. 7; Knopp, in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 1. Aufl. 2011, § 42 Rn. 7 a.E.; Topel (Albrecht), in: BbgHG, 2. Aufl. 2012, § 13 Rn. 40; anders wohl auch SächsOVG, Beschl. v. 11.6.2001 - 4 E 31/01 -, …
  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19
    Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Ausgestaltung der weiteren Prüfungswiederholung - und damit auch hinsichtlich der Anzahl weiterer Wiederholungsmöglichkeiten - hat die Hochschule als Normgeber einen weiten Ermessensspielraum (vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 770 und BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des 1. Senats v. 26.6.2015 - 1 BvR 2218/13 -, NVwZ 2015, 1444, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2016 - 8 B 1395/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Stilllegungsverfügung betreffend zwei

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2017 - 11 MC 186/17

    Anscheinsgefahr; Begründung; Beschränkung; Entführung; Geltungsbereich;

  • VG Schleswig, 04.06.2019 - 4 B 37/19

    Eilrechtsschutz gegen einen Haftungsbescheid aufgrund des Bestehens von

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2019 - 2 LA 238/18

    Bestandskraft; Existenz; Exmatrikulation; Nichtbestehen; Nichtbestehen einer

    Auf die Vollziehbarkeit oder Bestandskraft der Feststellung kommt es nicht an (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit nur Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LB 50/17 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 13.2.2018 - 2 LB 25/17 -, n.v.; Senatsbeschl. v. 24.5.2019 - 2 ME 360/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    § 19 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 lit. b NHG knüpft damit allein an die Existenz des Prüfungsbescheides an und setzt weder dessen Rechtmäßigkeit und noch dessen Bestandskraft voraus (vgl. aus jüngerer Zeit nur Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LB 50/17 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 13.2.2018 - 2 LB 25/17 -, n.v.; Senatsbeschl. v. 24.5.2019 - 2 ME 360/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • VG Cottbus, 17.12.2021 - 1 K 2600/17
    Den Interessen des Exmatrikulierten kann dadurch Rechnung getragen werden, dass er im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs eine erneute Immatrikulation erreichen kann, wenn er in dem gegen das Nichtbestehen der Prüfung gerichteten gerichtlichen Verfahren Erfolg haben sollte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 2 ME 360/19 -, juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 7 C 12.1641 -, juris Rn. 3; Leiher in: von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern, 20. Edition [Stand: 1. Februar 2021], Art. 49 BayHSchG Rn. 32).
  • VGH Bayern, 29.06.2020 - 7 ZB 19.1477

    Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung für die Rechtspflegerprüfung

    Dies bedingt umgekehrt, dass die Prüfungsbehörde übermäßige und unzumutbare Belastungen durch Übergangsregelungen zu vermeiden hat (NdsOVG, B.v. 24.5.2019 - 2 ME 360/19 - juris Rn. 28).
  • VG Berlin, 15.07.2022 - 12 K 197.20

    Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst: Rechtsschutzbedürfnis für

    Zum gleichen Ergebnis führt es, wenn man statt eines Wiederaufgreifens davon ausgeht, dass dem Kläger nach Aufhebung der Bewertung des Ausgangsversuchs ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht, der dahingeht, dass auch der endgültige Nichtbestehensbescheid aufzuheben ist (vgl. entsprechend für eine erneute Immatrikulation bei Aufhebung einer Nichtbestehensentscheidung, die zur Exmatrikulation geführt hat: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 2 ME 360/19 - juris Rn. 20).
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